Satzung
Satzung des „Naumburger Hospizverein e.V.“
Präambel
l§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Finanzen des Vereins
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 MitgliederversammlungSatzung des Vereins als PDF-Download
§ 9 Aufgaben und Arbeitsweise der Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Aufgaben der Revision
§ 12 Auflösung des Vereins
§ 13 Inkrafttreten
Präambel
Die Wahrung der Menschenwürde ist eines der obersten Gebote des Miteinanders in unserem Land. Auch das Sterben und der Tod sind Teil des Lebens und auch in diesen Lebensphasen ist die Wahrung der Würde jeder und jedes Einzelnen bewahrenswert. Die Hospizbewegung hat seit langer Zeit Wege und Methoden entwickelt, sterbende und schwerkranke Menschen sowie vor allem auch deren Angehörige angemessen zu begleiten. § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Naumburger Hospizverein e.V.“.
- Sitz des Vereins ist in Naumburg/Saale.
- Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Stendal eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Naumburger Hospizverein e.V. möchte dazu beitragen, Krankheit, Sterben und Trauer als Ausdruck des Lebens und nicht als ausgegrenzten Bereich zu verstehen.
- Der Verein setzt sich für die Errichtung und Aufrechterhaltung eines Betreuungsdienstes für Schwerstkranke und Sterbende sowie deren Angehörige ein. Seine Aufgaben sind:- anteilnehmende Begleitung Schwerstkranker und Sterbender sowie ihrer Angehörigen unter
Wahrung ihrer Menschenwürde;- fachliche Aus- und Weiterbildung sowie Begleitung der Betreuer/innen. - Der Vereinszweck verwirklicht sich auch durch:- die Zusammenarbeit mit Fach- und Pflegekräften der ambulanten Pflegedienste, Alten- und
Pflegeheimen, Krankenhäusern, Ärzten, Diplom-Psychologen und Pfarrern aller Konfessionen- die Zusammenarbeit mit den in der Begleitung Schwerkranker und Sterbender Tätigen, die mit den
Zielen des Vereins übereinstimmen;- die Durchführung von Informationsveranstaltungen und Themenabenden im Rahmen der
allgemein-gesellschaftlichen Bewusstseinsbildung zum Thema „Sterbebegleitung“. - Der Verein kann zur Erledigung seiner Aufgaben Personen mit entsprechender Fachkompetenz, auch gegen Entgelt, beschäftigen oder Aufgaben ganz oder teilweise auf diese, auch gegen Entgelt, übertragen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen Zwecken im Sinne der steuerlichen Vorschriften. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. § 4 Finanzen des Vereins
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus Beiträgen seiner Mitglieder, Geld- und Sachspenden, den Erträgen von Sammlungen und vereinsbezogenen Werbeaktionen, öffentlichen Geldern und sonstigen Zuwendungen.
- Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinn und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Anspruch auf das Vermögen, soweit sie nicht Einlagen geleistet haben, die ihnen zu erstatten sind.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die angemessene Vergütung haupt- oder nebenamtlicher
- Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Vereins bleibt hiervon unberührt. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene notwendige Auslagen.
§ 5 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder, temporäre und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, die (volljährige) natürliche oder juristische Personen sein können.
- Ordentliches Mitglied kann werden, wer die Satzung des Vereins anerkennt, dazu bereit ist, im Verein aktiv mitzuarbeiten und die festgesetzten Beiträge regelmäßig und pünktlich zahlt.
- Temporäres Mitglied ist ein in Ausbildung zur/m Hospizhelfer/in befindliches Mitglied, das die Satzung des Vereins anerkennt und die festgesetzten Ausbildungsbeiträge regelmäßig und pünktlich zahlt.
- Fördernde Mitglieder leisten lediglich einen finanziellen Beitrag zur Arbeit des Vereins und unterstützen diesen ideell.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen auf Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben; sie genießen Beitragsfreiheit.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund schriftlichen Antrages. Gegen die Ablehnung des Antrages kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.
- Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Verlust der Geschäftsfähigkeit. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt aufgrund einer schriftlichen Austrittserklärung, die dem Vorstand bis zum 30. September zugegangen sein muss. Temporären Mitgliedern steht der Austritt aus dem Verein und der Ausbildung jeweils zum Monatsende frei; ansonsten endet die temporäre Mitgliedschaft mit erfolgreichem Abschluss des Befähigungskurses.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,- wenn es durch sein Verhalten gegen den Zweck und die Grundsätze des Vereins schuldhaft
verstoßen oder dem Ansehen des Vereins geschadet hat.- wenn es trotz zweifacher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages in Verzug geraten ist.- wenn es einer Gruppe oder Sekte angehört oder mit dieser sympathisiert, die nicht auf dem Boden
unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung steht.- wenn es die aktive Sterbehilfe propagiert oder praktiziert.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Gegen die Entscheidung kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, welche alsdann endgültig beschließt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Nur die ordentlichen Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Eine Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts ist unzulässig.
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Der Vorstand kann den Antragstellenden mit Rederecht zum entsprechenden Tagungsordnungspunkt der Sitzung einladen.
- Die Mitglieder sind zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet hinsichtlich Informationen und Daten, soweit sie schutzwürdige Belange des Vereins betreffen oder die ihnen im Rahmen der Betreuung bekannt werden.
- Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und die Beiträge pünktlich zu entrichten.
- Die Mitgliedsbeiträge betragen jährlich: 25,00 Euro für Einzelpersonen, 12,50 Euro für Schüler/-innen, Studierende und Auszubildende, 250,00 Euro für juristische Personen. Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Jahresquartal zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revision.§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die ordentlichen Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,- wenn der Vorstand sie beschlossen hat oder
- wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe sie
beantragt haben.Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung des / der Vorsitzenden (Tag des Postversands) unter Angabe der Tagesordnung. Anträge an die Mitgliederversammlung sind nach Eingang der Einladung spätestens acht Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es fristgemäß an die dem Verein bekannte Adresse gesandt wurde. - Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat der / die Vorsitzende des Vorstands, im Falle seiner / ihrer Verhinderung der / die stellvertretende Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein von der Mitgliederversammlung zu wählendes Vorstandsmitglied.
- Nicht-Mitglieder des Vereins können ohne Stimmrecht auf Antrag an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
§9 Aufgaben und Arbeitsweise der Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:- Wahl der Vorstandsmitglieder,
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes,
- Entgegennahme und Genehmigung des Haushaltsplans und der geprüften Jahresrechnung des
abgelaufenen Geschäftsjahres, - Entlastung des Vorstands,
- Bestellung eines Prüfers für die folgende Jahresrechnung,
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags für das folgende Geschäftsjahr,
- Entscheidung über vorliegende Anträge,
- Satzungsänderung,
- Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss eines Mitglieds,
- Auflösung des Vereins. - Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der Ja- und Nein- Stimmen. Bei Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Leiter der Mitgliederversammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll Ort und Zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters, die Namen der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut anzugeben.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand des Naumburger Hospizvereins e.V. besteht aus:- der / dem Vorsitzenden
- der / dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der/ dem Schatzmeister / in
- der/ dem Schriftführer/in
- und maximal 3 weiteren Vorstandsmitgliedern - Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied für die verbleibende Amtszeit gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe von Gesetz und Satzung. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Über seine Sitzungen sind Protokolle anzufertigen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Ja- und Neinstimmen gefasst; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse von größerem Umfang und ab einem Geldwert von 20.000 € sind der Mitgliederversammlung vorbehalten.
- Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt; mindestens jedoch zweimal jährlich.
- Die in Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB und zwar der Gestalt, dass der / die Vorsitzende oder sein / ihre Stellvertreter /in gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied handelt. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung von Auslagen.
- Der Vorstand kann nach Bedarf einen Beirat ernennen. Er hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und seine Arbeit zu unterstützen. Die Beiratssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
§ 11 Aufgaben der Revision
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisorinnen/ Revisoren für die Dauer eines Jahres. Die Aufgabe der Revisorinnen/ der Revisoren ist die Prüfung des Jahresabschlusses sowie der Kassenvorgänge und Belege. § 12 Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins auf Antrag des Vorstands oder eines Drittels seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen.
- Das bei Auflösung des Vereins verbleibende Restvermögen ist für die Zwecke zu verwenden, die dem bisherigen Vereinszweck verwandt sind. Hierzu ist das Restvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zu übertragen, wobei gewährleistet sein muss, dass das zweckgebundene Vermögen bestimmungsgemäß verwendet wird. Über den Empfänger des Restvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.Naumburg, den 07.09.2011